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   Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14 (https://dejure.org/2015,10319)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.05.2015 - C-8/14 (https://dejure.org/2015,10319)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - C-8/14 (https://dejure.org/2015,10319)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    BBVA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehen - Vollstreckungsverfahren - Einspruch - Ausschlussfrist von einem Monat ab dem Tag nach der Veröffentlichung eines Gesetzes - Grundsätze der Äquivalenz und der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14
    2 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    10 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    11 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    17 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    So ist der endgültige Zuschlag eines mit einer Hypothek belasteten Gegenstands zugunsten eines Dritten immer unumkehrbar; etwas anderes gilt nur für den Ausnahmefall, dass der Verbraucher eine Vormerkung für einen Antrag auf Nichtigerklärung der Hypothek hat eintragen lassen, bevor der Randvermerk über die Ausstellung der Belastungsbescheinigung angebracht wurde (vgl. Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 55 bis 59, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 42).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt: "[O]hne diese Möglichkeit [könnte] in allen Fällen, in denen ... die Immobiliarzwangsvollstreckung in den mit der Hypothek belasteten Gegenstand vor Verkündung der Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit dem die der Hypothek zugrunde liegende Vertragsklausel und somit das Vollstreckungsverfahren für nichtig erklärt werden, durchgeführt worden ist, diese Entscheidung für den Verbraucher nur einen nachgelagerten, lediglich in Schadensersatz bestehenden Schutz sicherstellen, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen." Vgl. dazu Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in derselben Rechtssache (EU:C:2012:700, Nr. 50).

    26 - C-415/11, EU:C:2013:164.

    Vgl. auch Urteile Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50) und Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 37).

    53 - Vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 29), Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32), Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44) und Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    55 - C-415/11, EU:C:2013:164.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14
    Allerdings hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, die in einem Mahnverfahren die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs nach Zustellung des durch Beschluss des zuständigen nationalen Gerichts erlassenen Mahnbescheids betraf, festgestellt, dass die vorgesehene Frist von 20 Tagen, die zugunsten eines Verbrauchers für die Einlegung eines Einspruchs gegen die Vollstreckung vorgesehen war, "besonders kurz" ist (vgl. Urteil Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54; vgl. auch Pó?‚torak, N., European Union Rights in National Courts , Wolters Kluwer, 2015, S. 266).

    43 - Vgl. Urteile Samba Diouf (C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 67 und 68), Texdata Software (C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 81) und Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54).

    48 - Vgl. Urteil Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54).

    54 - Vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 27), Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 26), Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 31) und Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 41).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14
    33 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 40) und Pontin (C-63/08, EU:C:2009:666, Rn. 48).

    36 - Vgl. Urteile Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 163) und Pontin (C-63/08, EU:C:2009:666, Rn. 49).

    45 - Vgl. Urteil Pontin (C-63/08, EU:C:2009:666, Rn. 62 bis 65).

    50 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 40) und Pontin (C-63/08, EU:C:2009:666, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

    Dieser Auffassung folgend hat der Gerichtshof in seinem Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731) entschieden: "Die Art. 6 und 7 der Richtlinie [93/13] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Übergangsbestimmung ... entgegenstehen, wonach für diejenigen Verbraucher, gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Übergangsbestimmung enthält, ein Hypothekenvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist, das zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens nicht abgeschlossen war, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt, innerhalb deren ein Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln einzulegen ist.".

    8 Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731).

    9 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321).

    10 Urteil BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731).

    Vgl. insoweit meine Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321, Nrn. 30 bis 33).

    14 Anzumerken ist, dass, wie aus Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge und den Nrn. 30 bis 33 meiner Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321) hervorgeht, das Vollstreckungsgericht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Darlehensvertrags nicht von Amts wegen prüfen konnte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

    Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in dieser Rechtssache (EU:C:2015:321, Nr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14

    Finanmadrid E.F.C. - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    32 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321, Rn. 54 bis 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

    39 - Zur Frage der Ausschlussfristen vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache BBVA (C-8/14, EU:C:2015:321).
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